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# § 8 Wissenschaftlicher Beirat
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(1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören mindestens zwölf und höchstens 25 Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.
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(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und die Präsidentin oder den Präsidenten.
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(3) Das Nähere regelt die Satzung.
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