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# § 10 Aufsicht; Jahresabschluss; Wirtschaftsplan; Haushalts- und Wirtschaftsführung; Prüfung
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(1) Die Stiftung einschließlich der unselbständigen Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
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(2) Die Stiftung hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und prüfen zu lassen. Der Vorsitzende erteilt den Prüfungsauftrag; der Abschlussprüfer berichtet dem Kuratorium.
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(3) Die Stiftung hat einen Wirtschaftsplan einschließlich einer Überleitungsrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
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(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung einschließlich der unselbständigen Stiftung unterliegt unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Prüfung durch eine in der Satzung bestimmte Stelle.
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