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# § 11
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1.Unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitgliedes wählt der Aufsichtsrat in der 1. Sitzung nach seiner Wahl für seine Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter.
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2.Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder einer seiner Stellvertreter während der Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
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3.Willenserklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind im Namen des Aufsichtsrates von dessen Vorsitzendem abzugeben.
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