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# § 5 Antrag auf Eintragung
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(1) Für den schriftlichen Antrag auf Eintragung eines Designs gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Designgesetzes muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
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(2) Der Antrag auf Eintragung von Designs in einer Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) muss zusätzlich zu dem in § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes vorgeschriebenen Inhalt enthalten:
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1.eine Erklärung, für wie viele Designs die Eintragung in das Designregister beantragt wird, und
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2.ein Anlageblatt mit folgenden Angaben:
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a)eine in arabischen Ziffern fortlaufend nummerierte Liste der in der Anmeldung zusammengefassten Designs,
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b)die Zahl der zu den einzelnen Designs eingereichten Darstellungen und
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c)die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Designs gilt, oder bei jedem Design die Angabe der Erzeugnisse, in die es aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
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Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
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(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Designs.
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