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# § 18 Zugehöriges Delta
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(1) Das zugehörige Delta ist das Verhältnis der Veränderung des Wertes des Derivates zu einer als geringfügig angenommenen Veränderung des Wertes des Basiswertes.
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(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, die zugehörigen Deltas auf geeignete und anerkannte Weise börsentäglich zu ermitteln, zu dokumentieren und der Verwahrstelle mitzuteilen.
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