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# § 5 Rechtsbeistand der betroffenen Person
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(1) Die von einem schweizerischen Vollstreckungshilfeersuchen betroffene Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
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(2) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft liegt vor, wenn
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1.wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint,
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2.die betroffene Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder
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3.die betroffene Person sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet und deshalb Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann.
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(3) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, so ist
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1.die betroffene Person bei der Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens zur Vollstreckung der schweizerischen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann, und
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2.der betroffenen Person auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie noch keinen Rechtsbeistand hat.
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(4) Über die Bestellung eines Rechtsbeistands entscheidet die Bewilligungsbehörde oder das mit der Sache befasste Gericht. Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.
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(5) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, des § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, des § 143a Absatz 3 sowie des § 144 gelten entsprechend.
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