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# § 2 Meldepflichtige
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Meldungen sind zu erstatten von
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1.dem Arbeitgeber,
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2.Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen,
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3.Zahlstellen,
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4.dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,
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5.den Leistungsträgern.
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