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# § 3 Gegenstand des Unternehmens
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(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist
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1.das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen;
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2.das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme;
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3.Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen.
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(2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.
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(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.
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