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# § 10 Rückzahlungsbescheid
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(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.
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(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:
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1.der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und
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2.die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.
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