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# § 17 Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen
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(1) Im Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
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2.Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen,
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3.Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,
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4.energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen,
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5.Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu montieren,
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6.Unterkonstruktionen zu beurteilen und
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7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
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