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# § 7 Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes
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Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff
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1.in deutscher Sprache und deutlich lesbar,
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2.entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und
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3.mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist,
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gekennzeichnet ist. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.
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