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# § 19 Finanzielle Ausstattung
Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden
1.die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;
2.die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;
3.Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.