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# § 8 Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buchstaben a und e, laufender Nummer 2 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 3 Buchstabe a, laufender Nummer 7 Buchstabe a, laufender Nummer 12 Buchstaben b, c und d Doppelbuchstaben aa bis cc, laufender Nummer 13 Buchstabe a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei unterschiedliche Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
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Herstellen von Werkstücken, die für sich allein oder im Zusammenwirken ihrer Teile eine Funktion erfüllen müssen, durch manuelles Spanen, maschinelles Spanen, Kaltumformen von Blechen und Profilen, Fügen durch Schraub-, Bolzen- und Stiftverbindungen sowie manuelles Schleifen an ebenen und zylindrischen Flächen einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.
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(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
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1.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
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2.technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form- und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Normung der Metallwerkstoffe,
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3.Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
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4.Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung,
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5.Fügetechniken,
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6.Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
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7.Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.
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(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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