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# § 11 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/1021
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 dort genannte Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verwertet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.