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# § 8 Teil 2 der Abschlussprüfung
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(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
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1.Produktions- oder Verarbeitungsprozess,
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2.Produktionstechnik,
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3.Prozessleittechnik,
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4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
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(3) Für den Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)einen, mindestens eine nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikation berücksichtigenden Produktions- oder Verarbeitungsprozess, mit mindestens zwei verfahrenstechnischen Grundoperationen, mindestens einer Regelungs- oder Steuerungsaufgabe und mit mindestens einer anlagentechnischen Inspektions- oder Wartungsarbeit durchführen,
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b)Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,
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c)Arbeitsmittel festlegen,
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d)Arbeitsabläufe selbstständig und wirtschaftlich planen,
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e)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen und ergreifen sowie
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f)Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
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kann;
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2.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;
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3.die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden;
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4.bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind die verfahrenstechnischen Grundoperationen mit 60 Prozent, die Regelungs- oder Steuerungsaufgabe sowie die anlagentechnische Inspektions- oder Wartungsarbeit mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
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(4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Produktionsprozesse anhand von Fließbildern nachvollziehen und beschreiben, Störungen erkennen und eingrenzen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung und Behebung ableiten,
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b)den Einfluss von Reaktionsparametern und der Reaktionsführung auf die chemische Umsetzung beschreiben,
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c)berufsbezogene Berechnungen durchführen,
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d)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
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e)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
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kann;
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2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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(5) Für den Prüfungsbereich Prozessleittechnik bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen beschreiben,
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b)anhand von Unterlagen Fehler in der Steuerungs- und Regelungstechnik eingrenzen,
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c)informationstechnische Fragestellungen berücksichtigen und berufsbezogene Berechnungen durchführen,
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d)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
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e)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
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kann;
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2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
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2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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