54 lines
3.4 KiB
Markdown
54 lines
3.4 KiB
Markdown
# § 8 Teil 2 der Abschlussprüfung
|
|
|
|
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
|
|
|
|
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
|
|
1.Prozessorientiertes Arbeiten,
|
|
2.Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,
|
|
3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
|
|
|
|
(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
|
|
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
|
|
a)komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
|
|
b)Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
|
|
c)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
|
|
d)berufsbezogene Berechnungen durchführen,
|
|
e)Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
|
|
f)die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
|
|
g)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
|
|
kann;
|
|
2.hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
|
|
a)Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe,
|
|
b)Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,
|
|
c)Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe,
|
|
d)eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;
|
|
|
|
3.der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;
|
|
4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;
|
|
5.die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
|
|
|
|
(4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben:
|
|
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
|
|
a)fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
|
|
b)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
|
|
c)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
|
|
kann;
|
|
2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
|
|
a)Analytische Chemie:
|
|
aa)Analysenverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen,
|
|
bb)Stoffkonstanten und physikalische Größen,
|
|
cc)Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht sowie
|
|
dd)Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen,
|
|
|
|
b)wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,
|
|
c)drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;
|
|
|
|
3.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
|
|
4.die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
|
|
5.die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.
|
|
|
|
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
|
|
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
|
|
2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
|
|
3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
|