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# § 15 Teil 2 der Abschlussprüfung
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(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
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1.Prozessorientiertes Arbeiten,
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2.Biologische Technologien,
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3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
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(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
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b)Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
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c)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
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d)berufsbezogene Berechnungen durchführen,
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e)Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
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f)die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
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g)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
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kann;
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2.hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
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a)Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
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b)Durchführen biochemischer Arbeiten,
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c)nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen;
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3.der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durchführen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II muss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen;
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4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;
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5.die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
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(4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technologien bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege ableiten und darstellen,
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b)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
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c)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
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kann;
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2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
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a)Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
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b)Durchführen biochemischer Arbeiten,
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c)drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen;
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3.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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4.die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
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5.die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.
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(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
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2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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