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# § 43 Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
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(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
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1.zur Verfolgung einer Straftat,
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2.zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
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3.zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
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4.zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder
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5.zur Erledigung eines Suchvermerks
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erforderlich ist.
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(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.
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