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# § 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
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(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.
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(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die
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1.auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des Strafgesetzbuchs oder im Gnadenweg erlassen ist,
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2.Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
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3.die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird oder
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4.wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches erkannt worden ist
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a)auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder
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b)auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches,
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wenn ein erweitertes Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) beantragt wird.
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