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# § 13 Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
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(1) In das Register sind einzutragen
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1.die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
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2.die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
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3.die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,
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4.der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe,
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5.die Beseitigung des Strafmakels,
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6.der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels,
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7.Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,
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8.die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
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(2) Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen; § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch
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1.nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder
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2.nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.
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(3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.
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