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# § 7 Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.Ottokraftstoffe,
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a)die einen höheren als den nach § 2 Abs. 1 zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen enthalten,
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b)die nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallverbindungen enthalten,
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gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung herstellt, einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt,
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2.
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a)entgegen § 2a Abs.1 Satz 1 die mindestens gewährleistete Qualität der angebotenen Ottokraftstoffe nicht oder nicht richtig kenntlich macht,
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b)entgegen § 2a Abs. 1 Satz 2 den Kennzeichnungspflichtigen nicht oder nicht richtig unterrichtet,
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c)entgegen § 2a Abs. 2 die empfohlenen Kraftstoffqualitäten nicht bekanntgibt.
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3.Entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die schriftliche Erklärung des Herstellers nicht aufbewahrt,
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4.entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
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5.entgegen § 5 Abs. 3 eine Prüfung oder Besichtigung, die Entnahme von Stichproben oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gestattet.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
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(3) Ottokraftstoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
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