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# § 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
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(1) Der Kreiswahlleiter beschafft
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1.die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft,
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2.die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),
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3.die Wahlbriefumschläge (Anlage 11), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,
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4.die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12),
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5.die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 13),
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6.die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 14),
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7.die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15),
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8.die Stimmzettel (Anlage 26),
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9.die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),
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10.die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 30),
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11.die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 31)
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für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.
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(2) Der Landeswahlleiter beschafft
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1.(weggefallen)
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2.die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvorschläge (Anlage 20),
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3.die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeswahlvorschläge (Anlage 21),
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4.die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22),
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5.die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),
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6.die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlagen 17 und 23),
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7.die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24).
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(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.
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(3) Der Bundeswahlleiter stellt elektronisch ausfüllbare Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, noch Anlage 2, 2a, noch Anlage 2a, 29, 31, 32 und 33 zur Verfügung.
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(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen.
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(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 und 28 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
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