10 lines
561 B
Markdown
10 lines
561 B
Markdown
# § 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
|
|
|
|
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 68 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
|
|
1.die Zahl der Wahlberechtigten,
|
|
2.die Zahl der Wähler,
|
|
3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
|
|
4.die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
|
|
5.die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
|
|
6.die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
|