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# § 5 Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
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Zu den Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten gehören
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1.ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,
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2.Schutzimpfungen im notwendigen Umfang einschließlich medikamentöser Prophylaxe, ausgenommen Schutzimpfungen und medikamentöser Prophylaxe und medikamentöser Prophylaxe anlässlich privater Auslandsreisen, und
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3.sonstige medizinische Prophylaxemaßnahmen.
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