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# § 7 Anmeldefrist
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(1) Für die Anmeldung zur Prüfung gilt die von der Schulleitung bestimmte Frist.
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(2) Wird die Frist versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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(3) Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmer, die die Anmeldefrist unverschuldet versäumt haben, lässt die Schulleiterin oder der Schulleiter zum weiteren Prüfungsverfahren zu.
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