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# § 2 Entstehen und Höhe des Vergütungsanspruchs
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(1) Die Vergütung wird für Vollstreckungshandlungen nach Absatz 2 gewährt, die von der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten dokumentiert worden sind.
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(2) Vergütet wird
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1.die Vereinnahmung von Zahlungsmitteln
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a)bis 200 Euro mit 2 Euro,
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b)bis 600 Euro mit 3 Euro,
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c)von mehr als 600 Euro mit 5 Euro,
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2.die Pfändung beweglicher Sachen mit Ausnahme von Zahlungsmitteln mit insgesamt 3 Euro,
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3.eine fruchtlos verlaufene Pfändung mit 1,50 Euro.
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(3) Die Vereinnahmung von Zahlungsmitteln erfolgt, indem
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1.die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder eine dritte Person zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, um die Vollstreckung abzuwenden,
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a)der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten Zahlungsmittel aushändigt oder
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b)eine bargeldlose Zahlung leistet oder
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2.die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte Zahlungsmittel pfändet.
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Die Zahlungsmittel sind vereinnahmt, wenn
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1.die Zahlung in Banknoten oder Münzen in Euro und Cent geleistet worden ist,
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2.die Zahlung im Beisein der Vollziehungsbeamtin oder des Vollziehungsbeamten bargeldlos erfolgt ist,
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3.die gepfändeten Zahlungsmittel von der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten in Besitz genommen worden sind,
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4.ein auf Euro lautender Scheck von dem bezogenen Kreditinstitut eingelöst worden ist.
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(4) Werden mehrere Vollstreckungsaufträge gegen dieselbe Vollstreckungsschuldnerin oder denselben Vollstreckungsschuldner in einem Termin erledigt, so entsteht der Vergütungsanspruch nur einmal. Vergütungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jedoch nebeneinander gewährt. Neben einer Vergütung nach Absatz 2 Nummer 3 wird eine Vergütung nach Absatz 2 Nummer 1 nur dann gewährt, wenn
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1.zur Abwendung der Vollstreckung Zahlungsmittel ausgehändigt worden sind oder eine bargeldlose Zahlung geleistet worden ist oder
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2.ausschließlich Geldbeträge gepfändet worden sind.
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Sind mehrere bewegliche Sachen gepfändet worden, so entsteht die Vergütung nach Absatz 2 Nummer 2 nur einmal.
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(5) Der monatliche Höchstbetrag der Vergütung beträgt 210 Euro.
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