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# § 3
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(1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit einem Auswahlsatz von 50 vom Hundert der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt.
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(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.
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