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# § 44
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(1) Die Vorsitzenden werden über alle verfahrenseinleitenden Anträge für ihren Senat unterrichtet. Dabei werden sie auf Zweifel, die Senatszuständigkeiten betreffen, hingewiesen. Sie führen gegebenenfalls eine Erörterung in ihrem Senat herbei.
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(2) Eine Sache kann an den anderen Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und berichterstattenden Mitglieder beider Senate darüber einig sind.
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(3) Jedes Mitglied des Gerichts kann die Einberufung des Ausschusses beantragen. Der Ausschuss wird unverzüglich – in der Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen – einberufen. Dies gilt nicht, wenn der Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.
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