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# § 17
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(1) Amtliche Informationen des Gerichts werden von der Pressestelle veröffentlicht.
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(2) Amtliche Informationen an die Medien aus dem Bereich eines Senates bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden.
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(3) Die Medienarbeit des Gerichts wird durch die Pressestelle koordiniert.
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