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# § 9 Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen
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(1) Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,
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2.redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,
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3.Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
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4.Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,
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5.Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,
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6.Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,
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7.Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,
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8.Daten zu organisieren und zu sichern und
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9.rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.
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(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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