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# § 16 Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion
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(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,
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2.Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren,
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3.Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden,
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4.rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen,
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5.Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben,
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6.Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen,
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7.Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten,
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8.Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden,
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9.Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden und
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10.Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
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(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.
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