Files
lawgit/laws_md/bu_akt_bv/§6.md

8 lines
545 B
Markdown

# § 6 Bekanntmachung technischer Anforderungen
(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Akten im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
1.die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
2.die nach § 5 zulässigen physischen Datenträger.
(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.