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lawgit/laws_md/bu_akt_bv/§1.md

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229 B
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# § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Bußgeldakten
1.der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
2.der Staatsanwaltschaften;
3.der Gerichte.