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# § 14 Aufbewahrungsfrist
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Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren:
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1.Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und
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2.Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.
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