4 lines
214 B
Markdown
4 lines
214 B
Markdown
# § 43 Recht auf jederzeitiges Gehör
|
|
|
|
Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
|