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# § 114 Berichte des Wehrbeauftragten
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(1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem Verteidigungsausschuss, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.
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(2) Der Verteidigungsausschuss hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.
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