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# § 12 Zuständigkeit der Senate
Die Senate entscheiden
1.in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 über die Antragstellung und im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2;
2.auf Antrag eines Mitglieds, wenn in einem Kollegium Übereinstimmung nicht erzielt wird oder es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt;
3.über die ihnen durch die Geschäftsordnung und den Großen Senat zugewiesenen Angelegenheiten.