4 lines
245 B
Markdown
4 lines
245 B
Markdown
# § 32 Wirksamwerden der Beschlüsse
|
|
|
|
Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.
|