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# § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer
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(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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(2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
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