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# § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
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(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt.
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(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
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(3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus,
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1.wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;
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2.wenn er sein Amt niederlegt.
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Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
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(4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, solange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ruht.
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