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# § 180 Wahlen zum Präsidium
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(1) Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist.
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(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer.
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