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# § 159 Prüfung der Fortdauer des Verbots
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(1) In den Fällen des § 159a legt das Anwaltsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
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(2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu hören.
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(3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muß jeweils spätestens nach drei Monaten von dem Anwaltsgerichtshof wiederholt werden, solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist.
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