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# § 39
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(1) Der Bescheid soll enthalten
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1.die Bezeichnung der erlassenden Behörde,
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2.die Personalangaben des Berechtigten,
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3.die Personalangaben des Verfolgten, soweit dieser mit dem Berechtigten nicht personengleich ist,
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4.die Bezeichnung der dem Bescheid zugrunde liegenden Entscheidungen oder gütlichen Einigungen,
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5.die Angabe der Höhe der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung des § 23,
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6.die Angabe der Höhe des insgesamt geschuldeten Geldbetrags,
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7.die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32,
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8.die Anrechnung von Vorleistungen oder Darlehen (§ 36),
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9.die Angabe der Leistungsempfänger im Falle des § 37,
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10.den Hinweis auf die im Rahmen des § 34 zu zahlenden Zinsen,
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11.die Gründe für die Aufteilung des Geldbetrags,
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12.die Belehrung über den Rechtsbehelf,
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13.das Datum und die Unterschrift.
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(2) Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 soll der Bescheid ferner enthalten die Gründe für die Abänderung oder Ergänzung gemäß § 14 Abs. 1.
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