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# § 32
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(1) Die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) werden für den einzelnen Berechtigten in einem Bescheid (§ 38) zusammengefaßt und nach den folgenden Vorschriften befriedigt.
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(2) Von dem für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellten Betrag werden befriedigt
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1.Ansprüche bis zur Höhe von 40.000 Deutsche Mark und in Höhe von 75 vom Hundert des 40.000 Deutsche Mark übersteigenden Betrags;
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2.Ansprüche in Höhe der restlichen 25 vom Hundert des 40.000 Deutsche Mark übersteigenden Betrags
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a)ab 1. Januar 1965, wenn der Anspruch einer natürlichen Person zusteht, die das 65. Lebensjahr vollendet hat,
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b)ab 1. Januar 1966, wenn der Anspruch einer juristischen Person zusteht, die nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,
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c)ab 1. Januar 1967, wenn der Anspruch anderen als den in Buchstaben a und b genannten Personen zusteht.
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