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# § 1
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(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
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(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
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1.das ehemalige Land Preußen,
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2.das Unternehmen Reichsautobahnen,
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3.die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen,
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4.die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
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