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# § 4 Leistungen
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(1) Die Heilfürsorge umfasst folgende Leistungen:
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1.Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, medizinische Vorsorgeleistungen und medizinische Vorsorge für Mütter und Väter entsprechend den §§ 20, 20i, 23 bis 24b und 25 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
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2.Leistungen bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft entsprechend den §§ 24c bis 24h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie zusätzlich 200 Euro pro Schwangerschaft für zusätzliche Vorsorge- und Früherkennungsleistungen,
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3.Leistungen zur künstlichen Befruchtung entsprechend § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
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4.ärztliche und zahnärztliche Behandlung entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 55 und 56 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
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5.Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
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6.Versorgung mit Heilmitteln entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 32 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
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7.Versorgung mit Hilfsmitteln entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 33, 36 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
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8.häusliche Krankenpflege, Soziotherapie und spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 37 bis 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
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9.Haushaltshilfe entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
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10.Krankenhausbehandlung sowie stationäre und ambulante Hospizleistungen entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 39 und 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
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11.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter sowie ergänzende Leistungen zur Rehabilitation entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 40, 41 und 43 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
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12.Fahrkosten entsprechend § 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
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13.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Elften Buch Sozialgesetzbuch.
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(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, entsprechen die Leistungen der Heilfürsorge den Leistungen
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1.der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und den hierauf beruhenden, im Rang nachgehenden Regelungen sowie
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2.der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch.
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Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
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(3) Grundsätzlich werden die Kosten der Leistungen auf der Grundlage der von den Ersatzkassen getroffenen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern übernommen.
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(4) Für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach § 75 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die hierauf beruhenden Regelungen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt und keine abweichenden Vereinbarungen bestehen.
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(5) In begründeten Einzelfällen kann das Bundespolizeipräsidium im Rahmen seiner Fürsorgepflicht einer Abweichung von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zustimmen.
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