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# § 25 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
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(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
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1.bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
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2.bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge
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eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.
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(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der nach § 12 Abs. 1 ermittelten Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
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(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.
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