4 lines
274 B
Markdown
4 lines
274 B
Markdown
# § 16 Einrede der Sonderung
|
|
|
|
Soweit ein Sonderungsverfahren nach diesem Gesetz anhängig und nicht ausgesetzt ist, kann Ansprüchen aus § 919 oder § 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Feststellung des Eigentums die Einrede der Sonderung entgegengehalten werden.
|