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# § 9 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
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(1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
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(2) Für die Gesamtbewertung des Teils II wird das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet.
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(3) Wurden in höchstens zwei der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
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(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
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1.ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
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2.nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder mit jeweils weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
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