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lawgit/laws_md/bokraft_1975/§35.md

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# § 35 Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen
In Fahrzeugen, die im Orts- oder Nachbarortslinienverkehr eingesetzt sind, soll an gut sichtbarer Stelle eine Übersicht über den Linienverlauf und über die Haltestellen angebracht sein.